Kindersicherheit

EU-Norm verpflichtet zu Kindersicherheit bei Sonnenschutz

Die Europäische Norm für die Sicherheit von Kindern EN 13120 ist ab 1. September 2014 verbindlich in Kraft. Diese sieht vor, dass Fensterdekorationen bestimmte Kriterien zu erfüllen haben, um Kinder vor möglichen Gefahren zu schützen.

Längere Ketten und Schnüre an Jalousien und Rollos stellen nicht nur Stolperfallen dar, sondern setzen Kinder auch dem Risiko aus, sich im schlimmsten Fall zu strangulieren. Dass es sich hierbei keineswegs um eine theoretische Annahme, sondern um eine ganz reale Gefahr handelt, zeigte sich in der Vergangenheit zum Beispiel anhand von Unglücksfällen in England, bei denen Kinder an Rollo- und Plisseeanlagen ums Leben kamen. 2009 wurde auf EU-Ebene dazu zunächst eine Norm zur Kindersicherheit verfasst, die Herstellern nahelegte, ihre Produkte mit entsprechenden Warnhinweisen zu kennzeichnen. Allerdings war dies bislang mehr eine Empfehlung und die Umsetzung erfolgte auf freiwilliger Basis. Neu ist nun, dass die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien ein absolutes Muss ist.

Kindersicherheit: Mindestabstand & obligate Kindersicherung

Demnach müssen klassische Bedienelemente am Sonnenschutz, wie Zugschnüre und Ketten, außerhalb der Reichweite von Kindern sein. Das heißt konkret: Schnur oder Kette müssen sich 1,5 m Meter vom Boden entfernt befinden, um sicher zu stellen, dass sie für Kinderhände auch tatsächlich unerreichbar sind. Problematisch ist allerdings, wenn die Installationshöhe nicht am Produkt angegeben ist. Aus diesem Grund wurde in der Praxis festgelegt, dass Schnüre und Ketten bei einer Produkthöhe unter 2,50 Meter nur eine Länge von 1 m haben, während bei Anlagen, die höher als 2,50 m sind, die Schnur automatisch 1,50 m kürzer ist, als die gesamte Anlage.

Außerdem ist eine Kindersicherung, mit der die Bedienelemente an der Wand befestigt werden, vorgeschrieben. Für Ketten gibt es Kettenhalter für die Wandmontage, an denen eine Kette straff fixiert werden kann und die Kinder gar nicht erst auf die Idee bringt, mit einem lustig schwingenden Bedienelement herumzuspielen. Für Schnüre wiederum werden Schnurwickler eingesetzt, um die sich die Schnur wickeln lässt und die ebenfalls an der Wand montiert werden.

Kindersicherheit Kettenbedienung Kindersicherheit Kettenbedienung
Kindersicherheit Schnurbedienung Kindersicherheit Schnurbedienung

Die Norm gilt grundsätzlich für alle innenliegenden Sonnenschutz-Produkte für Fenster und Türen, die mit herabhängenden Schnüren bedient werden. Das betrifft im Wesentlichen:

  • Rollos
  • Raffrollos
  • Raffvorhänge
  • Flächenvorhänge
  • Freihängende Jalousien
  • Freihängende Plissees

Verabschiedet wurde die Richtlinie für Kindersicherheit bereits im Februar 2014 durch das Europäische Komitee für Normung (CEN). Ab diesem Zeitpunkt hatten alle Mitgliedstaaten Europas etwa ein halbes Jahr Zeit, die Vorgaben zum Sonnenschutz einzuführen und umzusetzen. Damit werden Hersteller nicht nur in die Pflicht genommen, Ihre Produkte gemäß der Prüfrichtlinien auszuliefern, sondern auch Fachhändler und Fachbetriebe haben dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte fachgerecht ausgemessen und befestigt werden und der Kunde auf Gefahren bezüglich der Kindersicherheit hingewiesen wird. Wer sich nicht an die EU-Regelung hält, riskiert bei Unfällen empfindliche Geld- oder sogar Haftstrafen.

Kennzeichnungspflicht mit Warnhinweisen

Warnhinweis Kindersicherheit

Die Norm sieht ebenfalls vor, dass EU-weit gut lesbare Warnetiketten und Hinweise mit Abbildung in der entsprechenden Landessprache auf den Produkten selbst, auf Verpackungen, Montageanleitungen und Bedienhinweisen angebracht werden müssen. Darin werden die Verbraucher insbesondere auf die Strangulationsgefahr von Kleinkindern hingewiesen. Außerdem folgen Hinweise, dass Kinderbetten und -möbel sich prinzipiell fernab von Fenstern mit Zugschnüren befinden müssen und dass die Schnüre weder zusammengebunden werden noch Schlaufen aufweisen dürfen.

Von der Sonnenschutz-Branche zwiespältig aufgenommen

Überraschend kommt die EU-Norm für die Sonnenschutz-Branche natürlich nicht. Deswegen haben viele deutsche Unternehmen die Maßnahmen bereits zu Anfang dieses Jahres umgesetzt. Allerdings werden die strikten Vorgaben von Herstellern und Fachhändlern eher zwiespältig aufgenommen. So erklärt Kevin Kleinert, stellvertretender Produktmanager von VHG, dass man es natürlich als Vorteile betrachte, sich auf diese Weise von Billig-Importen aus Fernost abzuheben, für die die neue Regelung ein Hindernis darstelle, auf schnelle Weise den deutschen Markt zu penetrieren. Jedoch möchte man seine Kunden nur ungerne mit Auflagen überfrachten und die Kindersicherheitsregelung stelle auch ein gewaltiges Problem für Rollstuhlfahrer dar, da diesen nun ebenfalls nicht an die Zugschnur kommen.

Fakt ist auch, dass für europäische Unternehmen ein sehr viel stärkerer Beratungsaufwand und natürlich auch höhere Kosten entstehen. So kamen beispielsweise hohe Ausgaben für die Neuentwicklung von Kettenhaltern und Schnurwicklern zusammen, die bestimmte Prüfrichtlinien hinsichtlich mechanischer Eigenschaften, Größe oder auch UV- und Temperaturbeständigkeit erfüllen müssen und für die teilweise auch spezielle, recht kostspielige Werkzeuge gekauft oder hergestellt werden mussten. Weitere Kostenfaktoren waren aber auch die Herstellung von Etiketten und die Neugestaltung der Montageanleitungen. Liefert ein Hersteller zudem ins Ausland, ist er ab sofort auch daran gebunden, die Warnhinweise in die jeweiligen Landessprache und zusätzlich auf Englisch zu übersetzen, was weitere Kosten für Übersetzungsarbeiten bedeutet.

Und: So manches Produkt musste aus dem Sortiment genommen werden. So hat sich die VHG von ihren Lamellenvorhängen trennen müssen, da mit zu kurz geratenen Schnüren oder nur mit dem Bedienstab eine nutzerfreundliche Bedienung der Vorhänge nicht mehr gegeben ist, insbesondere bei großen Anlagen oder Schräganlagen.

Ausnahmeregelungen

Verspannte Plissees, Vorhänge und Insektenschutzgitter sind von der Norm ausgenommen, da sie von vornherein keine langteiligen Bedienelemente aufweisen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Fensterdekorationen, die in Gewerberäumen beziehungsweise Büros montiert werden, zu denen Kinder in der Regel gar keinen Zutritt haben. Und falls ein Kunde darauf bestehen sollte, dass die Ware nicht nach Kriterien der Kindersicherheit ausgestattet wird, kann ein Hersteller ihn durchaus beliefern. Allerdings ist der Kunde dann zu einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet und auf dem ausgelieferten Produkt muss wiederum explizit und lesbar vermerkt werden, dass die Ware nicht kindersicher ist. Auch in diesem Fall ist eine Kennzeichnungspflicht also unumgänglich.

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